Es kann hier dahinstehen, was die Gemeinde mit diesem Schreiben bezweckte, da der Beschwerdeführer – wenn überhaupt – seine subjektive Steuerpflicht bezüglich der übersandten Rechnungen verspätet bestritten hätte. Dafür, dass die Gemeinde durch dieses Schreiben die Rechnungsverfügung bezüglich der Nachzahlgebühren hätte aufheben wollen, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Vielmehr lag es in ihrer Absicht, dem Beschwerdeführer vor Erlass des Einspracheentscheids noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dass sie hierbei auf die genannten Artikel verweist, vermag an der Rechtskraft der genannten Verfügungen nichts zu ändern.