e) Gesamthaft ist daher festzustellen, dass die Einsprache vom 7. Mai 2007 hinsichtlich aller drei Verfügungen verspätet war. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2007 ein Mahnungsschreiben (Kontoauszüge über die Ausstände) versandte. Dieses stellt keine Verfügung dar, da in ihm kein eigener neuer Anspruch geltend gemacht wird; vielmehr wird an die Erfüllung eines bestehenden Anspruchs erinnert. Eine neue Frist begann daher nicht zu laufen. Ebenso wenig vermag das Schreiben der Gemeinde vom 11. Juni 2007 etwas an der Rechtskraft der Rechnungsverfügungen zu ändern.