d) Der Beschwerdeführer rügt weiter die Unzuständigkeit von … Tourismus zum Erlass der Rechnungsverfügungen. Namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde ist ein derart schwerwiegender und offensichtlicher Mangel, dass die entsprechende Verfügung auch ohne Anfechtung keine Rechtswirkungen entfalten könnte, mithin ein Nichtigkeitsgrund (BGE 132 II 346 E. 2.1; 132 II 21 E. 3.1; 130 III 430 E. 3.3, jeweils mit Hinweisen). Die Nichtigkeit ist von jeder Gerichts- oder Verwaltungsbehörde jederzeit von Amtes wegen zu beachten.