Auf rechtskräftige Verfügungen kann nur durch Wiederherstellung der Einsprachefrist oder bei Vorliegen eines Revisionsgrundes zurückgekommen werden. Vorliegend sind jedoch weder rechtlich relevante Fristwiederherstellungsgründe noch Revisionsgründe im Sinne des Art. 67 VRG ersichtlich; solche werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.