49 VRG jedoch 30 Tage. Diese gesetzliche, peremptorische Frist kann nicht verlängert, aber auch nicht verkürzt werden. Die entgegenstehende Regelung in Art. 26 Abs. 2 GTG ist daher unbeachtlich, die Rechtsmittelbelehrung auch hinsichtlich der Frist unrichtig. Gemäss Art. 7 Abs. 3 VRG dürfen falsche Fristangaben in einem Entscheid für die betroffene Partei keine Nachteile zur Folge haben. Es gilt daher die gesetzliche 30-tägige Frist, die rechnerisch am 30. September 2007 endete.