Das Gericht sieht keinen Anlass, an diesem Zugangsdatum zu zweifeln, zumal auch die Beschwerdegegnerin, die im Übrigen die Beweislast für einen früheren Zugang träfe, dieses nicht in Abrede stellt. Die Beschwerdefrist begann daher gemäss Art. 7 Abs. 1 VRG am der Mitteilung folgenden Tag, dem 1. September 2007, zu laufen. Mit Erhebung der Beschwerde am 1. Oktober 2007 wäre eine 20-tägige Beschwerdefrist, wie in der Rechtsmittelbelehrung angegeben, klar versäumt gewesen. Gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG beträgt die Frist für die verwaltungsgerichtliche Beschwerde gemäss Art. 49 VRG jedoch 30 Tage.