Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und das Verwaltungsgericht daher auf diese einzutreten hat. Der Nichteintretensentscheid vom 27. August 2007 wurde am 29. August 2007 mitgeteilt und ging dem Beschwerdeführer ausweislich des auf dem Entscheid befindlichen Eingangsstempels am 31. August 2007 zu. Das Gericht sieht keinen Anlass, an diesem Zugangsdatum zu zweifeln, zumal auch die Beschwerdegegnerin, die im Übrigen die Beweislast für einen früheren Zugang träfe, dieses nicht in Abrede stellt.