49 Abs. 1 lit. a VRG). Dass in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids fälschlicherweise die Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 28 VRG genannt (jedoch das Verwaltungsgericht als Adressat bezeichnet) wird, ändert daran nichts, zumal der Beschwerdeführer tatsächlich das richtige Rechtsmittel vor der richtigen Instanz erhoben hat, ihm aus dieser fehlerhaften Belehrung folglich kein Nachteil erwachsen ist. 2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin. Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und das Verwaltungsgericht daher auf diese einzutreten hat.