1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens sind der Einspracheentscheid vom 27. August 2007 beziehungsweise die diesem zugrunde liegenden Rechnungsverfügungen vom 18. Dezember 2006 und vom 6. Februar 2007. Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde gemäss Art. 49 ff. des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen VRG ist das taugliche Rechtsmittel, da sich der Beschwerdeführer gegen einen gemeindlichen Entscheid wendet, der bei keiner anderen Instanz angefochten werden kann (Art. 49 Abs. 1 lit.