5. Am 27. August 2007 (Mitteilungsdatum: 29. August 2007) erliess der Gemeindevorstand einen Einspracheentscheid. In diesem trat er auf die Einsprache wegen Verfristung nicht ein und stellte fest, dass die subjektive Steuerpflicht für die gesamte Forderung gegeben sei. Dieser Entscheid sei „innert 20 Tagen seit Mitteilung durch Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 28 ff des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden“ anfechtbar. 6. … erhob am 1. Oktober 2007 verwaltungsgerichtliche Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids.