{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-01-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-53_2008-01-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_53_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3fb9fcd7f138a847c98dd491d9c6f243e87f30151e2456bdbb9017165a661bf71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3fb9fcd7f138a847c98dd491d9c6f243e87f30151e2456bdbb9017165a661bf71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_53", "Checksum": "81f20c553aa614e7ee914c7eaac4a41f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.01.2008 A 2007 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 11.01.2008 A 2007 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Die\nNichtigkeit ist von jeder Gerichts- oder Verwaltungsbehörde jederzeit von\nAmtes wegen zu beachten. Der Beschwerdeführer hat die Rechnungen\njeweils direkt von der gemäss Art. 1 GTG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der\nAusführungsbestimmungen zum GTG (ABzGTG) zuständigen Gemeinde\nerhalten. Soweit das Einschreiben bezüglich der Nachzahlgebühren von …\nTourismus im Auftrag der Gemeinde versandt wurde, handelte ebenfalls die\nzuständige Stelle: Mit Beschluss des Gemeindevorstands vom 6. Oktober\n1999 wurde die Kompetenz zum Einzug der Verkehrsabgabe wirksam an …\nTourismus delegiert; eine entsprechende Delegation erfolgte bezüglich der\nGästetaxenpauschale gemäss Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 GTG mit Beschluss\ndes gemäss Art. 1 GTG zuständigen Gemeindevorstands vom 9. Januar 2006\n(Genehmigung des GTG-Organigramms). Die Zuständigkeit von …\nTourismus ist damit ausgewiesen.\n\ne) Gesamthaft ist daher festzustellen, dass die Einsprache vom 7. Mai 2007\nhinsichtlich aller drei Verfügungen verspätet war. Daran ändert auch die\nTatsache nichts, dass die Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2007 ein\nMahnungsschreiben (Kontoauszüge über die Ausstände) versandte. Dieses\nstellt keine Verfügung dar, da in ihm kein eigener neuer Anspruch geltend\ngemacht wird; vielmehr wird an die Erfüllung eines bestehenden Anspruchs\nerinnert. Eine neue Frist begann daher nicht zu laufen. Ebenso wenig vermag\ndas Schreiben der Gemeinde vom 11. Juni 2007 etwas an der Rechtskraft der\nRechnungsverfügungen zu ändern. Zwar stützt sich die Gemeinde in diesem\nSchreiben auf Art. 15 KTG bzw. Art. 24 GTG, welche besagen, dass der\nGemeindevorstand bzw. beauftragte Dritte mittels Verfügung einen Entscheid\nüber den Bestand der subjektiven Steuerpflicht erlassen können, falls der\nPflichtige die subjektive Steuerpflicht bestreitet bzw. eine Rechnung trotz\nerfolgter Mahnung nicht bezahlt. Es kann hier dahinstehen, was die Gemeinde\nmit diesem Schreiben bezweckte, da der Beschwerdeführer – wenn\nüberhaupt – seine subjektive Steuerpflicht bezüglich der übersandten\nRechnungen verspätet bestritten hätte. Dafür, dass die Gemeinde durch\ndieses Schreiben die Rechnungsverfügung bezüglich der Nachzahlgebühren\nhätte aufheben wollen, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Vielmehr lag es in\nihrer Absicht, dem Beschwerdeführer vor Erlass des Einspracheentscheids\nnoch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dass sie hierbei auf\ndie genannten Artikel verweist, vermag an der Rechtskraft der genannten\nVerfügungen nichts zu ändern.\nInsgesamt ist daher der Nichteintretensentscheid der Gemeinde\nvollumfänglich zu schützen.\n4. a) Im Übrigen erweisen sich die Rechnungsverfügungen auch in materieller\nHinsicht als rechtmässig; der Vollständigkeit halber sei auf die\ndiesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in aller gebotenen Kürze\nnoch eingegangen: Wie das Verwaltungsgericht bereits mehrfach\nentschieden hat, handelt es sich sowohl bei Kurtaxen bzw.\nTourismusförderungsabgaben (VGE 6/97; PVG 1997 Nr. 40; VGU A 98 837)\nals auch bei den Verkehrssteuern (VGU A 00 9, VGU A 00 26), die zur\nFinanzierung des öffentlichen Verkehrs erhoben werden, um\nKostenanlastungssteuern. Dies sind Sondersteuern, die einer Gruppe von\nPflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten\nAufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die\nGesamtheit der Steuerpflichtigen (BGE 124 I 289 mit Hinweisen). Die\nErhebung von Kurtaxen und Tourismusförderungsabgaben ist in Art. 44a des\nGemeindegesetzes für den Kanton Graubünden (GG; BR 175.050) explizit\nvorgesehen. Diese Abgabenpflicht auf die Eigentümer von Zweitwohnungen\nzu beziehen, ist weder unter dem Aspekt des Rechtsgleichheitsgebots noch\nanderer verfassungsmässiger Rechte zu beanstanden. Zudem stellen sowohl\nArt. 5 des Gesetzes zur Förderung des öffentlichen Verkehrs des Kreises\nOberengadin (GöVOE) in Verbindung mit Art. 9f. der\nAusführungsbestimmungen zum GöVOE (ABzGöVOE) als auch Art. 8 GTG\nin Verbindung mit Art. 11 ABzGTG sowie Art. 1 ff, Art. 7 Abs. 1 KTG in\nVerbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. b der Ausführungsbestimmungen zum KTG\n(ABzKTG) eine ausreichende gesetzliche Grundlage zur Erhebung der\ngenannten Abgaben dar (ausführlich dargestellt in VGU A 00 9/A 00 26). Die\nAbgaben wurden gemäss den kommunalen Bestimmungen korrekt berechnet\nund sind daher vom Beschwerdeführer grundsätzlich geschuldet. Da die\npauschalen Zahlungsverpflichtungen einzig an die Wohnungsgrösse\ngekoppelt sind, kommt es nicht darauf an, ob und wie häufig diese\nWohneinheiten tatsächlich benutzt werden.\n\n"}