Mit seiner Einsprache, mit der er eine Nullveranlagung verlangt hat, hat er sich dazu in Widerspruch gesetzt. Die Steuerverwaltung hätte daher an sich gar keinen Anlass gehabt, sich materiell mit der Einsprache zu befassen. Wenn sie dies trotzdem getan hat, muss dies als Entgegenkommen bezeichnet werden. Trotzdem hat der Beschwerdeführer die von der Verwaltung einverlangten Unterlagen, die allenfalls zu einer Überprüfung der Veranlagung hätten Anlass geben können, nicht eingereicht. Hinzu kommt, dass die Steuerverwaltung ihre Einspracheentscheide ausführlich begründet hat.