Andernfalls macht er sich einer Verfahrensverletzung schuldig (Schade in Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2.A., N 12 zu § 180 mit Hinweisen). Die Steuererklärung ist aber auch eine verbindliche Willenserklärung, bei der sich der Steuerpflichtige nach Treu und Glauben behaften lassen muss. Sie enthält den Antrag des Steuerpflichtigen, die Steuerfaktoren entsprechend der Selbstdeklaration festzusetzen. Er darf sich nicht später in Widerspruch dazu setzen. Die Veranlagungsbehörde kann daher grundsätzlich auf die Deklaration des Steuerpflichtigen abstellen.