1. Der Beschwerdeführer stösst sich daran, dass der zuständige Steuerkommissär sowohl die Veranlagung vorgenommen als auch über die Einsprache entschieden hat. Dabei übersieht er, dass es sich beim Einspracheverfahren nicht um ein Justizverfahren, sondern um einen Bestandteil des Veranlagungsverfahrens handelt, dem weitgehend der Sinn einer Wiedererwägung zukommt, bei der die Behörde auf allfällige Oberflächlichkeiten aufmerksam gemacht werden kann, um diese zu beseitigen, ohne dass sich noch weitere Instanzen zuerst in den Fall einarbeiten müssen.