4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. Der Beschwerdeführer beanstandete zusätzlich, seine Einsprachen seien auch durch den gleichen Steuerkommissär, der die Veranlagungen vorgenommen habe, bearbeitet worden. Dieser habe auch zuhanden des Gerichtes Stellung genommen. In Deutschland sei die Beschwerdebehörde eine andere als die Veranlagungsstelle. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: