{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-52_2008-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_52_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa4b488a1d373af9d201eaa6898ef66c037277e154e5d4677290c9093d214d7031ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa4b488a1d373af9d201eaa6898ef66c037277e154e5d4677290c9093d214d7031ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_52", "Checksum": "d2724987e506bcde373faa238c1936d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.01.2008 A 2007 52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 22.01.2008 A 2007 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Das Ausfüllen der\nSteuererklärung setzt eine rechtliche Würdigung von Tatsachen voraus, was\ndem Steuerpflichtigen mit Hilfe der Wegleitung erleichtert bzw. überhaupt erst\nermöglicht werden soll. Ist jemand nicht in der Lage, seine Steuererklärung\nselbst auszufüllen, so muss er zumindest alle für die Vornahme der\nSteuerveranlagung notwendigen Unterlagen einreichen, damit die\nSteuerbehörde gestützt darauf eine Veranlagung vornehmen kann.\nAndernfalls macht er sich einer Verfahrensverletzung schuldig (Schade in\nKommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2.A., N 12 zu § 180 mit Hinweisen).\nDie Steuererklärung ist aber auch eine verbindliche Willenserklärung, bei der\nsich der Steuerpflichtige nach Treu und Glauben behaften lassen muss. Sie\nenthält den Antrag des Steuerpflichtigen, die Steuerfaktoren entsprechend\nder Selbstdeklaration festzusetzen. Er darf sich nicht später in Widerspruch\ndazu setzen. Die Veranlagungsbehörde kann daher grundsätzlich auf die\nDeklaration des Steuerpflichtigen abstellen. Sie darf insbesondere davon\nausgehen, dass Steuerpflichtige Umstände, die zu ihren Gunsten sprechen,\nvon sich aus vorbringen und dass tatsächliche Zugeständnisse zu ihren\nUngunsten der Wahrheit entsprechen. Der Steuerpflichtige muss deshalb\nimmer damit rechnen, dass die Veranlagungsbehörde auf seine Angaben\nabstellt, ohne sie näher zu prüfen (vgl. Schade, a.a.O, N 13 zu § 180 mit\nzahlreichen Hinweisen).\n\nc) Vorliegend hat die Steuerverwaltung für die Veranlagung vollumfänglich auf\ndie in der Steuerklärung des Beschwerdeführers gemachten Angaben\nabgestellt. Sowohl die Höhe des steuerbaren Einkommens und Vermögens\nals jene des satzbestimmenden Einkommens und Vermögens stimmen mit\nder Deklaration des Beschwerdeführers überein bzw. wurden von der\nVorinstanz zu seinen Gunsten teilweise noch tiefer angesetzt. Darauf ist er zu\nbehaften. Mit seiner Einsprache, mit der er eine Nullveranlagung verlangt hat,\nhat er sich dazu in Widerspruch gesetzt. Die Steuerverwaltung hätte daher an\nsich gar keinen Anlass gehabt, sich materiell mit der Einsprache zu befassen.\nWenn sie dies trotzdem getan hat, muss dies als Entgegenkommen\nbezeichnet werden. Trotzdem hat der Beschwerdeführer die von der\nVerwaltung einverlangten Unterlagen, die allenfalls zu einer Überprüfung der\nVeranlagung hätten Anlass geben können, nicht eingereicht. Hinzu kommt,\ndass die Steuerverwaltung ihre Einspracheentscheide ausführlich begründet\nhat. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung ist dabei nicht ersichtlich. Hat sich der\nBeschwerdeführer mit seiner Einsprache bzw. seiner Beschwerde in\nGegensatz zu der mit seiner Selbstdeklaration beantragten Veranlagung\ngesetzt, ist die Beschwerde nach dem oben Gesagten abzuweisen.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des\nBeschwerdeführers.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n1. Die Beschwerde wird sowohl hinsichtlich der Kantonssteuer als auch\nhinsichtlich der direkten Bundessteuer abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 181.--\n\nzusammen Fr. 1'181.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n\nDie dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 25. April 2008\nzufolge Rückzuges abgeschrieben (2C_228/2008/leb).\n"}