{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-52_2008-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_52_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa4b488a1d373af9d201eaa6898ef66c037277e154e5d4677290c9093d214d7031ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa4b488a1d373af9d201eaa6898ef66c037277e154e5d4677290c9093d214d7031ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_52", "Checksum": "d2724987e506bcde373faa238c1936d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.01.2008 A 2007 52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 22.01.2008 A 2007 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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März 2006 für das\nJahr 2004 wie folgt:\n\nSteuerbar Satz Steuerbetrag\nKantonssteuer: Einkommen 8'400.00 51'200.00 Fr. 557.00\nVermögen 167'200.00 1'134'100.00 Fr. 385.00\nTotal Fr. 942.00\n\nGemeindesteuer: gleiche Werte wie Kantonssteuer Total Fr. 897.00\nDirekte Bundessteuer: Einkommen 6‘700.00 47‘300.00 Total Fr. 67.55\n\nDie durch den in der Schweiz beschränkt Steuerpflichtigen dagegen\nerhobenen Einsprachen wies die kantonale Steuerverwaltung, nachdem sie\ndie Veranlagungen für sachlich richtig hielt und weitere eingeforderte\nUnterlagen für eine erneute materielle Überprüfung trotz Aufforderung nicht\neingereicht worden seien, mit Entscheiden vom 4. September 2007 bezüglich\nKantons- und direkte Bundessteuer vollumfänglich ab.\n\n2. Dagegen erhob … am 26. September 2007 Beschwerde an das\nVerwaltungsgericht mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung der\nVeranlagungsverfügungen. Gemäss Schätzungseröffnung aus dem Jahre\n1995 weise seine Wohnung mit Garage in … einen „Vertragswert“ (recte\nErtragswert) von Fr. 224'000.-- auf, gleichzeitig sei sie aber mit einer Hypothek\nvon Fr. 217‘500.-- belastet. Bei einem geschätzten Eigenmietwert von Fr.\n22'320.-- habe er im Jahr 2004 Hypothekarzinsen von gesamthaft Fr. 7'782.85\nentrichten müssen. Gemäss Einkommenssteuerbescheid seines\nHeimatfinanzamtes werde für das Jahr 2004 ein Minus von € 9'384.--\nausgewiesen. Somit könnten auch gemäss Doppelbesteuerungsabkommen\nDeutschland - Schweiz (DBA D - CH) weder steuerbare Einkommen noch\nsteuerbare Vermögen vorliegen.\n\n3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die kantonale Steuerverwaltung die\nAbweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen die\nschon in den angefochtenen Einspracheentscheiden vorgebrachten\nArgumente an.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. Der Beschwerdeführer\nbeanstandete zusätzlich, seine Einsprachen seien auch durch den gleichen\nSteuerkommissär, der die Veranlagungen vorgenommen habe, bearbeitet\nworden. Dieser habe auch zuhanden des Gerichtes Stellung genommen. In\nDeutschland sei die Beschwerdebehörde eine andere als die\nVeranlagungsstelle.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Der Beschwerdeführer stösst sich daran, dass der zuständige\nSteuerkommissär sowohl die Veranlagung vorgenommen als auch über die\nEinsprache entschieden hat. Dabei übersieht er, dass es sich beim\nEinspracheverfahren nicht um ein Justizverfahren, sondern um einen\nBestandteil des Veranlagungsverfahrens handelt, dem weitgehend der Sinn\neiner Wiedererwägung zukommt, bei der die Behörde auf allfällige\nOberflächlichkeiten aufmerksam gemacht werden kann, um diese zu\nbeseitigen, ohne dass sich noch weitere Instanzen zuerst in den Fall\neinarbeiten müssen. Zuständig für die Einsprachebehandlung ist jene\nBehörde, welche die beanstandete Verfügung erlassen hat (Art. 137 StG und\n132 DBG). Demgegenüber beginnt das justizförmige Verfahren erst mit der\nBeschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht, wo dann der\nVeranlagungs- bzw. Einspracheinstanz Parteistellung zukommt.\n\n2. a) Der Beschwerdeführer hat durch seinen damaligen Treuhänder die zur\nDiskussion stehende Steuererklärung einreichen lassen. Im Steuerverfahren\n(inkl. Rechtsmittelverfahren) können sich die Steuerpflichtigen rechtsgültig\nvertreten lassen (so bereits PVG 1984 Nr. 76). Dies hat zur Folge, dass alle\nHandlungen des Vertreters den vertretenen Steuerpflichtigen zugerechnet\nwerden (VGU A 05 29, A 00 6; VGE 823/97). Dies gilt insbesondere für die\nAngaben in der Steuerklärung.\n\n"}