Kapitalabfindungen für wiederkehrende zukünftige Leistungen sollen demnach unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zum Rentensatz erfasst werden (Art. 37 DBG; vgl. Anpassung der Empfehlung des Vorstandes der SSK vom 2./3. April 2003 am 7. März 2006, Loseblattwerk Vorsorge und Steuern - Anwendungsfälle der beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, 7/3, Cosmos Verlag, Stand Dezember 2006; vgl. auch BGE 2P.166/2004, E. 5.5.5). Wie die Beschwerdegegner dargelegt haben, handelt es sich dabei um eine schweizweit gehandhabte Praxis, die auf einer sachgerechten Auslegung von Art. 38 DBG beruht.