38 DBG) rechtfertigen würde. Die Kapitalleistung bei Rückkauf sei das Resultat eines vom Versicherungsnehmer zur Auflösung gebrachten Leibrentenversicherungsvertrages, wobei die Kapitalleistung an die Stelle der ansonsten geschuldeten weiteren Rentenleistung trete. Kapitalabfindungen für wiederkehrende zukünftige Leistungen sollen demnach unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zum Rentensatz erfasst werden (Art. 37 DBG;