Auch diese beiden Leistungen sind demnach klar als Leibrenten zu qualifizieren. Die Ansprüche wurden indessen mit einer Einmalzahlung abgegolten. 4. Über die Frage, ob Kapitalleistungen, die anstelle einer Leibrente ausgerichtet werden, zum Rentensatz von 40% gemäss Art. 37 DBG oder gemäss Art. 38 DBG zum privilegierten Tarif von 1/5 zu besteuern seien, herrscht in der Lehre keine Einigkeit.