Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Beschwerdeführer bei Vertragsschluss eine statistische Restlebenserwartung von rund 21 Jahren hatte. Der Beschwerdeführer war damals 62 Jahre alt, weshalb eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass er vor dem Verzehr des gesamten Kapitals verstirbt. Insofern hat die Vereinbarung durchaus einen wesentlich aleatorischen Charakter. Die gesamten Umstände lassen somit einzig den Schluss zu, dass es sich um eine (temporäre) Leibrente handelt, welche gemäss Art. 37 DBG i.V.m.