O., 5. 67; Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, Art. 22 N 5a). Allerdings führen diese Autoren aus, dass die temporäre Leibrente nur dann faktisch einer Zeitrente gleichgestellt werden könne, wenn der Tod als wenig wahrscheinlicher Beendigungsgrund erscheine und der Rente eine reine Überbrückungsfunktion zukomme. Eine ähnliche Aussage machen Jungo/Maute, in dem sie ausführen, dass bei der temporären Leibrente nur dann einzig die Zinskomponente zu besteuern sei, wenn nur wenige Teilleistungen erfolgen (in der Regel bis zu fünf; Jungo/Maute, a.a.O., S. 67).