In der Literatur wird teilweise argumentiert, dass die temporäre Leibrente faktisch einer Zeitrente gleichkomme, weswegen es sich rechtfertige, dass nur die Zinsertragskomponente als Einkommen aus beweglichem Vermögen besteuert werde und der restliche Betrag als steuerfreie Kapitalrückzahlung betrachtet werde (vgl. Locher, a.a.O., Art. 22 N 54; Jungo/Maute, a.a.O., 5. 67; Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, Art. 22 N 5a).