Durch die Zeitrente wird ein um den Zinsanteil vergrössertes Kapital in Raten zurückbezahlt. Dabei handelt es sich um eine reine Kapitalanlage. Deshalb sind nur die Zinserträge als Einkommen aus beweglichem Vermögen (Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG) steuerlich zu erfassen (Jungo/Maute, a.a.O., S. 67).