Sofern der Rentengläubiger vor dem Ablauf der Zeitspanne verstirbt, fallen die Rentenzahlungen dahin. Nach Ablauf der Vertragsdauer (Auszahlung der temporären Renten) erlischt die Versicherung (Jungo/Maute, a.a.O., 5. 56). Keine Rente im steuerlichen Sinne ist dagegen die so genannte Zeitrente, welche periodisch wiederkehrende, zeitlich beschränkte und nicht auf das Leben einer Person abstellende Leistungen bezeichnet (vgl. anstatt vieler: BGE 131 I 409, E. 5.5.7).