22, N 51). Beim Tod des Rentengläubigers fällt das verbleibende Kapital dem Rentenschuldner anheim, es sei denn, es wurde eine Versicherung mit Rückgewähr abgeschlossen (Jungo/Maute, Lebensversicherungen und Steuern, Ein Leitfaden für Praktiker, Band 5, 2003, S. 56). Die Leibrente ist gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG bzw. Art. 23 Abs. 2 StG zu 40% steuerbar. Unter einer temporären Leibrente versteht man Leibrenten, die über eine begrenzte Zeitspanne, längstens jedoch bis zum allfälligen früheren Tod des Berechtigten, ausgerichtet werden. Sofern der Rentengläubiger vor dem Ablauf der Zeitspanne verstirbt, fallen die Rentenzahlungen dahin.