Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführer haben zunächst geltend gemacht, die jetzt vorgenommene Veranlagung verstosse gegen Treu und Glauben, da die Steuerverwaltung in den vorangegangenen Steuerperioden stets so veranlagt habe, wie die Beschwerdeführer beantragt hätten. In der Replik haben sie diesen Einwand fallengelassen, weshalb sich das Gericht damit nicht zu befassen hat.