Falls doch davon ausgegangen werde, seien sie allenfalls als temporäre Leibrenten zu erfassen, die gleich wie sog. Zeitrenten zu besteuern seien. Falls beim Betrag von € 356'056.-- bzw. Fr. 221'752.-- weder eine Zeitrente noch eine temporäre, sondern eine normale Leibrente angenommen werde, habe die Besteuerung gemäss Art. 38 DBG zu erfolgen.