{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-04-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-51_2009-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_51_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9fa4aab4e6a00b28e74c4c96a73bdd63c8cb5c97f0731debf7733416e965e9e91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9fa4aab4e6a00b28e74c4c96a73bdd63c8cb5c97f0731debf7733416e965e9e91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_51", "Checksum": "c6fa812ce158bb9f27d5ff02257b770a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.04.2009 A 2007 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 20.04.2009 A 2007 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Beim Tod des Rentengläubigers fällt das verbleibende Kapital dem\nRentenschuldner anheim, es sei denn, es wurde eine Versicherung mit\nRückgewähr abgeschlossen (Jungo/Maute, Lebensversicherungen und\nSteuern, Ein Leitfaden für Praktiker, Band 5, 2003, S. 56). Die Leibrente ist\ngemäss Art. 22 Abs. 3 DBG bzw. Art. 23 Abs. 2 StG zu 40% steuerbar.\nUnter einer temporären Leibrente versteht man Leibrenten, die über eine\nbegrenzte Zeitspanne, längstens jedoch bis zum allfälligen früheren Tod des\nBerechtigten, ausgerichtet werden. Sofern der Rentengläubiger vor dem\nAblauf der Zeitspanne verstirbt, fallen die Rentenzahlungen dahin. Nach\nAblauf der Vertragsdauer (Auszahlung der temporären Renten) erlischt die\nVersicherung (Jungo/Maute, a.a.O., 5. 56).\nKeine Rente im steuerlichen Sinne ist dagegen die so genannte Zeitrente,\nwelche periodisch wiederkehrende, zeitlich beschränkte und nicht auf das\nLeben einer Person abstellende Leistungen bezeichnet (vgl. anstatt vieler:\nBGE 131 I 409, E. 5.5.7). Sie stellt im Grunde eine ratenweise Rückzahlung\neines bestimmten Kapitals in gleich bleibenden Tranchen dar und wird\nunabhängig vom Überleben oder Tode einer Person ausgerichtet\n(Rufener/Mäusli, Verein Haftung und Versicherung [Hrsg.], Steuerfolgen bei\nPersonenschaden, Zürich 2003, S. 181). Durch die Zeitrente wird ein um den\nZinsanteil vergrössertes Kapital in Raten zurückbezahlt. Dabei handelt es sich\num eine reine Kapitalanlage. Deshalb sind nur die Zinserträge als Einkommen\naus beweglichem Vermögen (Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG) steuerlich zu\nerfassen (Jungo/Maute, a.a.O., S. 67).\n\nIn der Literatur wird teilweise argumentiert, dass die temporäre Leibrente\nfaktisch einer Zeitrente gleichkomme, weswegen es sich rechtfertige, dass nur\ndie Zinsertragskomponente als Einkommen aus beweglichem Vermögen\nbesteuert werde und der restliche Betrag als steuerfreie Kapitalrückzahlung\nbetrachtet werde (vgl. Locher, a.a.O., Art. 22 N 54; Jungo/Maute, a.a.O., 5.\n67; Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die\ndirekte Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, Art. 22 N 5a). Allerdings\nführen diese Autoren aus, dass die temporäre Leibrente nur dann faktisch\neiner Zeitrente gleichgestellt werden könne, wenn der Tod als wenig\nwahrscheinlicher Beendigungsgrund erscheine und der Rente eine reine\nÜberbrückungsfunktion zukomme. Eine ähnliche Aussage machen\nJungo/Maute, in dem sie ausführen, dass bei der temporären Leibrente nur\ndann einzig die Zinskomponente zu besteuern sei, wenn nur wenige\nTeilleistungen erfolgen (in der Regel bis zu fünf; Jungo/Maute, a.a.O., S. 67).\n3. a) Vorliegend geht aus dem „Ergänzender Stammrechtsvertrag“ zwischen der …\nund dem Beschwerdeführer hervor, dass die Zahlungen von monatlich €\n5'000.-- (insgesamt € 60'000.-- jährlich) enden, wenn entweder das reservierte\nKapital inklusive Verzinsung auf Null reduziert ist oder wenn … verstirbt. Im\nvorliegenden Fall fällt somit - auch vor der vollständigen Rückzahlung des\nreservierten Kapitals - beim Tod des Beschwerdeführers die Rente dahin und\ndas noch verbleibende Kapital fällt vollständig dem Rentenschuldner anheim.\nDer zur Diskussion stehende Vertrag stellt somit auf das Leben des\nBeschwerdeführers ab, was eindeutig für eine Leibrente spricht. Da die\nZahlungen jedoch zeitlich im Umfang des reservierten Kapitals begrenzt sind,\nist nicht von einer lebenslänglichen, sondern von einer temporären Leibrente\nauszugehen. Der Beschwerdeführer konnte keine Überbrückungsfunktion der\nRente belegen. Aus den Unterlagen geht eine entsprechende\nÜberbrückungs-Notwendigkeit auch keineswegs hervor. Angesichts des\nAlters des Beschwerdeführers (Jahrgang 1942) ist im Gegenteil davon\nauszugehen, dass die Rente an die Stelle des Einkommens getreten ist.\nDaran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Beschwerdeführer bei\nVertragsschluss eine statistische Restlebenserwartung von rund 21 Jahren\nhatte. Der Beschwerdeführer war damals 62 Jahre alt, weshalb eine nicht\nunerhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass er vor dem Verzehr des\ngesamten Kapitals verstirbt. Insofern hat die Vereinbarung durchaus einen\nwesentlich aleatorischen Charakter. Die gesamten Umstände lassen somit\neinzig den Schluss zu, dass es sich um eine (temporäre) Leibrente handelt,\nwelche gemäss Art. 37 DBG i.V.m. Art. 22 Abs. 3 DBG und den analogen\nBestimmungen des kantonalen Steuerechtes wie eine ordentliche Leibrente\nzu 40% zu besteuern ist.\n\n"}