Enthalten seine Eingaben aber keine eigentlichen Anträge, die zur gerichtlichen Festlegung eines Rechtsanspruches führen könnten, sondern stellt er vielmehr nur Begehren um Erteilung von Rechtsauskünften, verlangt er etwas, das nicht Aufgabe des Gerichtes ist. Dieses ist vielmehr einzig dazu berufen, konkrete Rechtsstreitigkeiten autoritativ zu entscheiden, nicht aber dazu, theoretische Rechtserörterungen ohne Relevanz für den Entscheid anzustellen. Auch unter diesem Aspekt ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers.