Die Eingaben des Beschwerdeführers können daher nicht als Beschwerden entgegengenommen werden und jene hinsichtlich der direkten Bundessteuer ist auch nicht im Sinne von Art. 140 Abs. 2 DBG unter Ansetzung einer Nachfrist verbesserungsfähig. Hinzu kommt überdies, dass es dem Rekurrenten an einem Rechtsschutzinteresse fehlt, da er eben gar keine Abänderung der Steuerfaktoren beabsichtigt, sondern im Grunde nichts anderes verlangt, als dass ihm Rechtsauskünfte erteilt werden.