Aus den angefochtenen Entscheiden geht indessen klar hervor, dass die Steuerverwaltung darauf eingegangen ist, soweit es die Steuerfaktoren betrifft. Die anderen vom Beschwerdeführer ebenfalls aufgeworfenen Fragen können dagegen gar nicht Gegenstand einer Steuerbeschwerde sein, kann doch in einem solchen Verfahren nur die Steuerveranlagung als solche gerichtlich überprüft werden. Die Eingaben des Beschwerdeführers können daher nicht als Beschwerden entgegengenommen werden und jene hinsichtlich der direkten Bundessteuer ist auch nicht im Sinne von Art. 140 Abs. 2 DBG unter Ansetzung einer Nachfrist verbesserungsfähig.