Der Beschwerdeführer scheint im Gegenteil der Auffassung zu sein, dass die Veranlagungen inhaltlich richtig seien, stellt er doch die Bezahlung der Steuern nach Erhalt einer Antwort in Aussicht. Offenbar geht es ihm lediglich darum, Antworten auf gewisse Fragen zu erhalten. Aus den angefochtenen Entscheiden geht indessen klar hervor, dass die Steuerverwaltung darauf eingegangen ist, soweit es die Steuerfaktoren betrifft.