{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-06-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-4_2007-06-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_4_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0d03bd8886b2b93abba3af9cc88dda68556edd5210840baa184ca8e547c47ab51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0d03bd8886b2b93abba3af9cc88dda68556edd5210840baa184ca8e547c47ab51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_4", "Checksum": "cac8a2d3cb81873312fa65002d124c9d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.06.2007 A 2007 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 08.06.2007 A 2007 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:23:07", "Checksum": "74858c118bfabb20be0e81953fa57a39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.06.2007 A 2007 4\nRegeste:\ndirekte Bundessteuer | Einkommenssteuer\n\n2. Vorliegend enthielten die Eingaben des Beschwerdeführers vom 29. Januar\n2007 keines der erforderlichen Elemente. Es ist daraus nicht einmal\nersichtlich, dass er mit den Einspracheentscheiden der Steuerverwaltung\nhinsichtlich der Höhe der veranlagten Steuern nicht einverstanden ist. Weder\nwird ein konkreter Sachverhalt aufgeführt, noch ist erkennbar, wie und\nweshalb die angefochtenen Entscheide falsch sein sollten. Der\nBeschwerdeführer scheint im Gegenteil der Auffassung zu sein, dass die\nVeranlagungen inhaltlich richtig seien, stellt er doch die Bezahlung der\nSteuern nach Erhalt einer Antwort in Aussicht. Offenbar geht es ihm lediglich\ndarum, Antworten auf gewisse Fragen zu erhalten. Aus den angefochtenen\nEntscheiden geht indessen klar hervor, dass die Steuerverwaltung darauf\neingegangen ist, soweit es die Steuerfaktoren betrifft. Die anderen vom\nBeschwerdeführer ebenfalls aufgeworfenen Fragen können dagegen gar\nnicht Gegenstand einer Steuerbeschwerde sein, kann doch in einem solchen\nVerfahren nur die Steuerveranlagung als solche gerichtlich überprüft werden.\nDie Eingaben des Beschwerdeführers können daher nicht als Beschwerden\nentgegengenommen werden und jene hinsichtlich der direkten Bundessteuer\nist auch nicht im Sinne von Art. 140 Abs. 2 DBG unter Ansetzung einer\nNachfrist verbesserungsfähig.\nHinzu kommt überdies, dass es dem Rekurrenten an einem\nRechtsschutzinteresse fehlt, da er eben gar keine Abänderung der\nSteuerfaktoren beabsichtigt, sondern im Grunde nichts anderes verlangt, als\ndass ihm Rechtsauskünfte erteilt werden. Enthalten seine Eingaben aber\nkeine eigentlichen Anträge, die zur gerichtlichen Festlegung eines\nRechtsanspruches führen könnten, sondern stellt er vielmehr nur Begehren\num Erteilung von Rechtsauskünften, verlangt er etwas, das nicht Aufgabe des\nGerichtes ist. Dieses ist vielmehr einzig dazu berufen, konkrete\nRechtsstreitigkeiten autoritativ zu entscheiden, nicht aber dazu, theoretische\nRechtserörterungen ohne Relevanz für den Entscheid anzustellen. Auch\nunter diesem Aspekt ist auf die Beschwerden nicht einzutreten.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des\nBeschwerdeführers.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Auf die Beschwerde gegen die direkte Bundessteuer wird nicht eingetreten.\n\n2. Auf die Beschwerde gegen die Kantonssteuer wird nicht eingetreten.\n\n3. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 146.--\n\nzusammen Fr. 2'146.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}