2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 390.-- zusammen Fr. 4'390.-- gehen zu drei Vierteln zulasten der Wohnbaugenossenschaft … und zu einem Viertel unter solidarischer Haftung zulasten von … und … sowie ... Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 3. März 2009 abgewiesen (2C_434/2008).