Sie ziehen aber daraus mit Blick auf die Perimetrierung der streitigen Anlageteile (Linksabbieger, Trottoir, Bushaltestelle, Grünstreifen) einen im konkreten Fall unzutreffenden Schluss. Diese dienen - wie seitens der Vorinstanz nachvollziehbar dargestellt worden ist und sich am Augenschein auch bestätigt hat - den bergseits der …strasse situierten und ins Perimeterverfahren einbezogenen Grundeigentümern.