f) Streitig ist sodann noch die Festlegung der öffentlichen Interessenz (70%) hinsichtlich der für den Anschluss der …strasse an die …strasse erforderlichen Anlageteile. Die Beschwerdeführer haben diesbezüglich zutreffend erkannt, dass die …strasse zweifellos eine Anlage der Grunderschliessung darstellt. Sie ziehen aber daraus mit Blick auf die Perimetrierung der streitigen Anlageteile (Linksabbieger, Trottoir, Bushaltestelle, Grünstreifen) einen im konkreten Fall unzutreffenden Schluss.