e) Hinsichtlich der ab der Kantonsstrasse abgehenden Kantenstrasse (ca. 100 m lang und 7,5 m breit) hat die Vorinstanz die öffentliche Interessenz mit 50% gewichtet. Zu Recht unbestritten geblieben ist nun, dass dieses Teilstück des Erschliessungswerkes der Groberschliessung zugeordnet worden ist. Mit der erwähnten Gewichtung bewegt sich die Vorinstanz in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen (70 - 40% öffentliche Interessenz). Die Beschwerdeführer haben in ihren Eingaben und am Augenschein nichts vorgebracht, was diese Festlegung als unzutreffend erscheinen liesse.