Insgesamt betrachtet spricht nichts dagegen, die Quartierstrasse als eine der Feinerschliessung dienende Erschliessungsanlage zu qualifizieren (VGU A 07 7). Hält man sich nun vor Augen, dass die Festlegung einer öffentlichen Interessenz von 30% dem Maximum des vom Gesetzgeber im Sinne eines Richtwertes gesetzten Rahmens entspricht, erhellt ohne weiteres, dass für eine Erhöhung im Sinne der Anträge der Beschwerdeführer weder Raum noch Anlass besteht.