Dass der Quartierstrasse eine übergeordnete, quartierübergreifende Funktion zukommen könnte, ist nicht ersichtlich. Eine solche lässt sich - perimeterrechtlich - auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass das Strässchen im Generellen Erschliessungsplan als Fuss- und Radweg (Nebenverbindung/Ergänzungsnetz) bezeichnet worden ist. Zielführend ist vielmehr Art.