c) Zu prüfen ist mithin die Frage, ob die erwähnten Strassenteile in erster Linie und überwiegend der Feinerschliessung oder der Groberschliessung dienen. Zu einer der Feinerschliessung dienenden Erschliessungsanlage gehören insbesondere auch öffentlich zugängliche Quartierstrassen (Art. 58 Abs. 4 in fine KRG). Eine der Groberschliessung zuzuordnende Erschliessungsanlage wiederum dient einem grösseren zusammenhängenden Gebiet, wobei dazu Strassen und Wege gehören. Massgebend ist also die Unterscheidung, ob es sich um eine Erschliessungsanlage der Feinerschliessung oder der Groberschliessung handelt.