- Im Lichte des Dargelegten bleibt festzuhalten, dass sich die streitige Abgrenzung des Perimetergebietes nicht beanstanden lässt. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich somit als unbegründet. 4. a) Zu prüfen bleiben damit noch die Einwände der Beschwerdeführer gegen die Festlegungen der öffentlichen Interessenz (…strasse: 70%; …strasse: 50%; Quartierstrasse: 30%), welche diese als zu tief erachten und generell deren Erhöhung beantragen. Für eine Erhöhung besteht vorliegend aber - wie nachstehend noch darzulegen ist - weder Raum noch Anlass.