So entstehen z.B. dem Kanton als Eigentümer der Parzelle Nr. 487 approximative Kosten in der Höhe von rund 400'000 Fr. Insgesamt zeigt sich damit, dass mit der beanstandeten Festlegung dem mutmasslichen wirtschaftlichen Sondervorteil aus dem Erschliessungswerk bereits eher grosszügig Rechnung getragen worden ist. Wenn die Vorinstanz von einem weitergehenden Einbezug dieser Parzellen abgesehen hat, so erweist sich ihr Vorgehen als ohne weiteres rechtens und vertretbar.