Die einbezogene Fläche soll - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer nicht etwa für die Realisierung einer Einstellgarage - sondern für die weitere Entwicklung der Schulanlagen (umfassende Umgestaltung der Aussensportanlagen, wobei der Zugang von Osten - also dem bestehenden Schulhaustrakt - her erfolgen soll) dienen, und eine zusätzliche Erschliessung ab …-/…strasse soll sich - wenn überhaupt - auf einen Zugang für Fussgänger und Velofahrer beschränken. Entsprechend diesem Ansinnen ist denn wohl das Verbindungssträsschen hin zur …gasse als Quartierstrasse (mit Fahrverbot) ausgestaltet worden.