d) Hinsichtlich der bergseits der …strasse gelegenen Grundstücke präsentiert sich die Ausgangslage dergestalt, als dass jeweils eine Bautiefe (40 m) ab dem Erschliessungswerk in den Perimeter einbezogen worden ist. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer ist dabei die Abgrenzung nicht nur in eine Richtung vorgenommen worden, sondern es sind im Umfang dieser Bautiefe im Norden und im Osten des Erschliessungswerkes (Teile der Parzellen Nr. 493 und 487) einbezogen worden.