5. Nach Eingang der angekündigten Dokumente wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit geboten, sich noch schriftlich dazu zu äussern. 6. In einer weiteren Zuschrift wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass der Neubau „Verbindung …strasse-…strasse“ nun wohl spruchreif sei. Auf die Ausführungen am Augenschein wie auch auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: