{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-49_2008-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_49_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf227824647469cae706d6f93bd8babad8f1a07d67999b5409f1e29da25ae272c31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf227824647469cae706d6f93bd8babad8f1a07d67999b5409f1e29da25ae272c31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_49", "Checksum": "bbf3ae3ff77fea281e2fff65bfdbfc31"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.01.2008 A 2007 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 22.01.2008 A 2007 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Perimeter (Einleitungsbeschluss) | Perimeter und übrige Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:04:59", "Checksum": "46e0e86e4e829bae5a00cfb7ba06e465", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.01.2008 A 2007 49\nRegeste:\nPerimeter (Einleitungsbeschluss) | Perimeter und übrige Beiträge\n\n g) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass für eine weitergehende\nErhöhung des Anteils öffentliche Interessenz im Sinne der Begehren der\nBeschwerdeführer kein Anlass besteht. Wie den verschieden gelagerten\nInteressen der Beschwerdeführer an den drei erwähnten Strassenstücken\nRechnung getragen wird, wird Gegenstand des Kostenverteilers im Rahmen\nder 2. Phase bilden müssen (insbesondere Art. 24 Abs. 2 KRVO mit\neventuellen Beitragszonen), worauf aber hier nicht eingegangen werden\nmuss. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, soweit auf sie\neingetreten werden kann.\n\n5. a) Entsprechend dem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 75\nVRG zu drei Vierteln zulasten der Wohnbaugenossenschaft … und zu einem\nViertel unter solidarischer Haftung zulasten der übrigen Beschwerdeführer.\n\nb) Bund, Kanton und Gemeinde sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben\nbetrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine\nParteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen\nWirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass,\nweshalb der anwaltlich vertretenen Gemeinde denn auch keine\naussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 390.--\n\nzusammen Fr. 4'390.--\n\ngehen zu drei Vierteln zulasten der Wohnbaugenossenschaft … und zu einem\nViertel unter solidarischer Haftung zulasten von … und … sowie ... Die\nentsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n\nDie dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 3. März 2009\nabgewiesen (2C_434/2008).\n"}