{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-49_2008-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_49_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf227824647469cae706d6f93bd8babad8f1a07d67999b5409f1e29da25ae272c31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf227824647469cae706d6f93bd8babad8f1a07d67999b5409f1e29da25ae272c31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_49", "Checksum": "bbf3ae3ff77fea281e2fff65bfdbfc31"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.01.2008 A 2007 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 22.01.2008 A 2007 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Der\nauf der (mit einem Fahrverbot belegten, und entsprechend der Nutzung einen\nniedereren Ausbaugrad aufweisenden) Strasse zu erwartende geringe\nVerkehr beschränkt sich angesichts der konkreten Nutzung in jenem Gebiet\nauf die Zu- und Wegfahrtsmöglichkeiten der angrenzenden Grundeigentümer.\nDass der Quartierstrasse eine übergeordnete, quartierübergreifende Funktion\nzukommen könnte, ist nicht ersichtlich. Eine solche lässt sich -\nperimeterrechtlich - auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass das\nSträsschen im Generellen Erschliessungsplan als Fuss- und Radweg\n(Nebenverbindung/Ergänzungsnetz) bezeichnet worden ist. Zielführend ist\nvielmehr Art. 12 Abs. 2 der Quartierplanbestimmungen für den Quartierplan\n„Weisstorkel“ vom 19. Dezember 2000, wonach die gesamte\nVerbindungsstrasse lediglich dem Fussgänger-, Radfahrer und Mofaverkehr\ndienen soll und nur ausnahmsweise mit Autos befahren werden darf (z.B. bei\nMöbeltransporten, bei der Anlieferung sperriger Güter, mit dem\nKrankenwagen, der Feuerwehr oder für den öffentlichen Unterhaltsdienst).\nEbenso wenig vermag der Umstand, dass die talseits an das Strässchen\nangrenzenden Grundeigentümer auch noch über eine interne Erschliessung\n(aus der unterhalb gelegenen Einstellhalle der Überbauung …) verfügen,\netwas an der vorinstanzlichen Festlegung zu ändern. Insgesamt betrachtet\nspricht nichts dagegen, die Quartierstrasse als eine der Feinerschliessung\ndienende Erschliessungsanlage zu qualifizieren (VGU A 07 7). Hält man sich\nnun vor Augen, dass die Festlegung einer öffentlichen Interessenz von 30%\ndem Maximum des vom Gesetzgeber im Sinne eines Richtwertes gesetzten\nRahmens entspricht, erhellt ohne weiteres, dass für eine Erhöhung im Sinne\nder Anträge der Beschwerdeführer weder Raum noch Anlass besteht.\n\ne) Hinsichtlich der ab der Kantonsstrasse abgehenden Kantenstrasse (ca. 100\nm lang und 7,5 m breit) hat die Vorinstanz die öffentliche Interessenz mit 50%\ngewichtet. Zu Recht unbestritten geblieben ist nun, dass dieses Teilstück des\nErschliessungswerkes der Groberschliessung zugeordnet worden ist. Mit der\nerwähnten Gewichtung bewegt sich die Vorinstanz in dem vom Gesetzgeber\nvorgegebenen Rahmen (70 - 40% öffentliche Interessenz). Die\nBeschwerdeführer haben in ihren Eingaben und am Augenschein nichts\nvorgebracht, was diese Festlegung als unzutreffend erscheinen liesse. Falsch\nist insbesondere der Einwand, es handle sich bei diesem Anlageteil um eine\nAnlage der Grunderschliessung. Die Anlage dient offenkundig der\nErschliessung des östlich der …strasse gelegenen Baugebietes\n(Hauptzufahrt zum Bündner Lehrlingshaus, zur Tiefgarage der Überbauung\n… sowie zum Verbindungssträsschen „…strasse-…gasse“). Aus dieser Sicht\nbetrachtet, lässt sich die vorinstanzliche Festlegung ohne weiteres vertreten.\nEs ist nichts ersichtlich, was auf eine ermessensmissbräuchliche Wertung\nhindeuten würde. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer\nzielen allesamt ins Leere.\n\nf) Streitig ist sodann noch die Festlegung der öffentlichen Interessenz (70%)\nhinsichtlich der für den Anschluss der …strasse an die …strasse\nerforderlichen Anlageteile. Die Beschwerdeführer haben diesbezüglich\nzutreffend erkannt, dass die …strasse zweifellos eine Anlage der\nGrunderschliessung darstellt. Sie ziehen aber daraus mit Blick auf die\nPerimetrierung der streitigen Anlageteile (Linksabbieger, Trottoir,\nBushaltestelle, Grünstreifen) einen im konkreten Fall unzutreffenden Schluss.\nDiese dienen - wie seitens der Vorinstanz nachvollziehbar dargestellt worden\nist und sich am Augenschein auch bestätigt hat - den bergseits der …strasse\nsituierten und ins Perimeterverfahren einbezogenen Grundeigentümern. Sie\nstehen in direktem Zusammenhang mit dem Bau und künftigen Ausbau der\ndas weitläufige Baugebiet erschliessenden Baulandflächen …strasse im\nAllgemeinen und den bereits u.a. durch die heutigen Beschwerdeführer\nüberbauten Flächen. Wenn die Vorinstanz daher die Anlageteile als direkte\nFolge der …strasse erachtet und sie damit noch als Bestandteil der\nGroberschliessung (…strasse) qualifiziert hat, so lässt sich dies im Lichte des\neingangs erwähnten breiten Beurteilungs- und Ermessensspielraums\nbetrachtet, noch durchaus vertreten, auch wenn diesbezüglich eine andere\nBetrachtungsweise ebenfalls vertretbar gewesen wäre. Die Beschwerde\nerweist sich entsprechend auch unter diesem Aspekt als unbegründet.\n\n"}