{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-49_2008-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_49_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf227824647469cae706d6f93bd8babad8f1a07d67999b5409f1e29da25ae272c31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf227824647469cae706d6f93bd8babad8f1a07d67999b5409f1e29da25ae272c31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_49", "Checksum": "bbf3ae3ff77fea281e2fff65bfdbfc31"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.01.2008 A 2007 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 22.01.2008 A 2007 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Sie erschliesst\nderzeit ein zusammenhängendes Baugebiet östlich der …strasse sowie -\nsobald dann auch noch die …strasse durchgehend ausgebaut sein wird - das\ngesamte Baugebiet „Rückenbrecher“. Im Zuge des Anschlusses der …strasse\nan die …strasse wurde letztere im fraglichen Bereich ausgebaut\n(Linksabbieger, Trottoir, Bushaltestelle, Grünstreifen). Zur weiteren\nErschliessung des Baugebietes erfolgte zudem der Bau eines\nVerbindungssträsschens (Quartierstrasse) ab der …strasse bis zur …gasse,\nwelches durch die Wohnbaugenossenschaft … vorfinanziert wurde. Das\nErschliessungsprojekt war vom … im September 2002 genehmigt und der\nEinleitungsbeschluss vom … im Oktober 2002 publiziert worden. Die in der\nFolge an die Hand genommenen Bauarbeiten wurden im September 2004\nabgeschlossen.\n\nb) Im September 2006 führte die Gemeinde … bei den vom\nErschliessungsprojekt betroffenen Grundeigentümern i.S. Perimeter\n„…strasse“ sowie den zu verteilenden Kosten ein Vernehmlassungsverfahren\ndurch. Nach Eingang deren Stellungnahmen legte die Perimeterkommission\nmit Entscheid vom 27. März 2007 die Abgrenzung des Beitragsgebietes, die\nöffentliche und private Interessenz, die Perimeterzonen sowie die\nBeitragsleistungen aufgrund eines Kostenvoranschlages vom August 2006\nfest. Dagegen reichten die im Rubrum aufgeführten Grundeigentümer bei der\nGemeinde fristgerecht Einsprache ein. Mit Entscheid vom 14./17. August\n2007 wies der … die Einsprache ab, soweit er darauf überhaupt eintrat (Ziff.\n1). Gleichzeitig bestätigte er die Einleitung des Perimeterverfahrens (Ziff. 2)\nsowie das Beitragsgebiet (Ziff. 3) und legte den Anteil an öffentlicher\nInteressenz (…strasse: 70%; …strasse: 50%; Quartierstrasse: 30%) fest.\nHinsichtlich der anstehenden Verteilung der Kosten hielt er ausdrücklich fest,\ndass nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und nach\nAbnahme des Werkes der Kostenverteiler erarbeitet und den Pflichtigen\nzugestellt werde, welche dagegen wiederum Einsprache erheben könnten\n(Ziff. 6).\n\n2. Dagegen liessen die im Rubrum aufgeführten Personen beim\nVerwaltungsgericht am 14. September 2007 frist- und formgerecht\nBeschwerde erheben mit folgenden Anträgen:\n\n„1. Der Entscheid des … der Gemeinde … vom 14. August 2007 sei\naufzuheben.\n\n2. Der … der Gemeinde … sei anzuweisen:\n\na) das Perimetergebiet im Sinne der nachfolgenden Erwägungen neu\nfestzusetzen und insbesondere\n- die Parzellen Nrn. 493 und 487 vollumfänglich oder zumindest mit\neiner sehr viel grösseren Fläche zum Perimetergebiet zu schlagen;\n- die Grundstücke der gegenüberliegenden Seite der …strasse, das\nheisst die talseitig gelegenen Grundstücke, angemessen ins\nBeitragsgebiet miteinzubeziehen.\n\nb) die private und öffentliche Interessenz im Sinne der nachfolgenden\nErwägungen neu festzusetzen.\n\n3. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid zur erneuten Abklärung und\nNeubeurteilung (insbesondere zwecks Evaluierung der für die\nBeschwerdeführer günstigeren Variante) an die Vorinstanz\nzurückzuweisen.“\n\nIn ihrer Eingabe legten sie in Ergänzung und Präzisierung ihrer bereits im\nEinspracheverfahren vorgebrachten Überlegungen dar, weshalb aus ihrer\nSicht das Perimetergebiet weiterzufassen sei. Ferner stellten sie sich auf den\nStandpunkt, dass von den Grundeigentümern betreffend einem Teil der\nErschliessungsanlagen gar keine Kosten erhoben werden dürften und dass\nbetreffend der übrigen Erschliessungsanlagen der Anteil öffentliche\nInteressenz zu erhöhen sei.\n\n3. a) Die Gemeinde … liess Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit auf\ndiese überhaupt eingetreten werden könne. Nicht eingetreten werden dürfe\nauf sämtliche Einwände, welche von Gesetzes wegen erst Gegenstand des\nnachfolgenden Kostenverteilers sein könnten (u.a. Beitragszonen, Aufteilung\nder Gesamtkosten auf die Beitragspflichtigen). Ebenso wenig könnten\nkünftige Entscheide des … bereits heute vorsorglich angefochten werden.\nMateriell unbegründet seien ihres Erachtens die Einwände, welche seitens\nder Beschwerdeführer gegen die Abgrenzung des Beitragsgebietes und die\nFestlegung der öffentlichen Interessenz (…strasse; …strasse;\nQuartierstrasse) vorgebracht würden.\n\n"}