Dieses wurde jedoch erst mit Schreiben vom 8. März 2011 beim Verwaltungsgericht eingereicht. Die Frist wurde damit um Jahre verpasst, weshalb auch aus diesem Grunde nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Gesuchstellers. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 246.-- zusammen Fr. 1'246.--